Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
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Walther P99
9 mm P.A.K., Glacier Gold
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Produktbeschreibung
In der limitierten Sonderausführung „Glacier Gold“ bringt eine vollständige Cerakote-Beschichtung des Schlittens und des Griffstücks die legendäre Walther P99 zum Glänzen. Das Goldstück ist im Kaliber 9 mm P.A.K. und aus deutscher Fertigung ein absoluter Blickfang.
Bei ihrer Einführung setzte die traditionsreiche Walther P99 Standards. Als erste Faustfeuerwaffe aus dem Hause Walther mit einem Polymer-Griffstück löste sie die P88 ab und dient seither zuverlässig Behörden auf der ganzen Welt. Sie ist die Basis der zuverlässigen PPQ-Modelle, und auch als Schreckschusswaffe macht sie eine gute Figur. Die bietet wie das Original neben dem robusten Polymer-Griffstück einen Entspannhebel für größte Sicherheit.
Artikel-Nr.: 312.02.21
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin- / Trommelkapazität | 15 Schuss |
Abzug | Single / Double Action |
Sicherung | Entspanndrücker |
Länge | 177 mm |
Gewicht | 655 g |
Holster-Typ | A |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.