Sie dürfen Zweihandmesser mit und ohne Verriegelung sowie Einhandmesser ohne Verriegelung ohne Begrenzung der Klingenlänge führen.
Möchten Sie ein Messer mit feststehender Klinge führen, so darf diese 12 cm nicht überschreiten.
Alle anderen Messer - wie verriegelnde Einhandmesser, Springmesser und Dolche unterliegen einem allgemeinen Führverbot, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt.
Macheten sind Arbeitswerkzeuge und werden wie Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm eingestuft.
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfen auch in einer Messerverbotszone Messer mit sich führen. Das heißt, Inhaber eines Waffenscheins, eines kleinen Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte dürfen ohne weiteres berechtigtes Interesse ein Messer bei sich tragen, sofern sie den Personalausweis und Ihr Erlaubnisdokument bei sich tragen.
Wer keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, darf in Messerverbotszonen nicht verriegelnde Klappmesser ohne Klingenlängenbegrenzung oder sonstige Messer bis 4 cm Klingenlänge mit sich führen.