Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
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Walther PPQ M2
cal. 9 mm P.A.K.

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Produktbeschreibung
Ursprünglich konzipiert und konstruiert für Spezialeinheiten, hat die Walther PPQ längst auch den zivilen Markt erobert. Die ausgefeilte Griff-Ergonomie in Verbindung mit der rutsch-sicheren Hi-Grip™ Oberflächenstruktur sowie die außergewöhnliche Abzugscharakteristik prädestinieren die Walther PPQ nicht nur für den professionellen Einsatz bei Behörden, sondern begeistern auch Sportschützen.
Mit dem Modell PPQ M2 bietet Walther nun auch eine Variante mit seitlichem Magazinknopf. Die Gas-Signal-Ausführung der Walther PPQ M2 überzeugt mit der gleichen Haptik und Handhabung wie das Original. Ausführung: brüniert, Kunststoffgriffschalen.
Lieferumfang
- Walther PPQ M2 9mm P.A.K schwarz
- Abschussbecher für Signalmunition
- Reinigungsbürste
- Bedienungsanleitung
- schwarzer Umarex Koffer
Artikel-Nr.: 310.02.00
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin -/Trommelkapazität | 15 Schuss |
Länge | 180 mm |
Gewicht | 645 g |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.