Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
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Walther P99
cal. 9 mm P.A.K. - Hochglanz-Schwarz

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Produktbeschreibung
Bei ihrer Einführung setzte die traditionsreiche Walther P99 Standards. Als erste Handfeuerwaffe aus dem Hause Walther mit einem Polymer-Griffstück löste sie die P88 ab und dient seither zuverlässig Behörden auf der ganzen Welt. Sie ist die Basis der zuverlässigen PPQ Modelle und auch als Schreckschusswaffe macht sie eine gute Figur. Die bietet wie das Original neben dem robusten Polymer-Griffstück einen Entspannhebel für größte Sicherheit. Bei diesem limitierten Sondermodell, aufgelegt zum 20. Geburtstag des Originals, glänzt der Schlitten mit einem Finish in Hochglanz-Schwarz.
Lieferumfang
- Walther P99 9mm P.A.K hochglanz schwarz
- Abschussbecher für Signalmunition
- Reinigungsbürste
- Bedienungsanleitung
- schwarzer Umarex Koffer
Artikel-Nr.: 312.02.15
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin -/Trommelkapazität | 15 Schuss |
Abzug | Single- und Double Action |
Länge | 177 mm |
Gewicht | 655 g |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.