Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
Walther PP
9 mm P.A.K.
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Produktbeschreibung
1929 eingeführt und bereits Mitte der 1930er Jahre ein Welterfolg bei Behörden: Die Walther Polizeipistole (PP) glänzte im Original vor allem durch ihre schnelle Einsatzbereitschaft. Mit dem Modell PP gelang es der Firma Carl Walther als erste, eine zuverlässige funktionierende Selbstladepistole mit Spannabzug vorzustellen.
Auch als Schreckschusspistole im Kaliber 9 Millimeter P.A.K. ist die Walther PP begehrt. Als echter Fan schätzt du die detaillierte Beschriftung auf Schlitten und Griff sowie das einfache Handling. Du kannst sie für die Reinigung schnell zerlegen und wieder zusammenbauen. Mit kompakten Abmessungen und flacher Bauweise eignet sich die PP außerdem gut für den Selbstschutz unterwegs. Sie ist nur knapp 600 Gramm schwer.
Artikel-Nr.: 315.02.00
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin- / Trommelkapazität | 7 Schuss |
Abzug | Single / Double Action |
Sicherung | Schwenksicherung |
Länge | 170 mm |
Gewicht | 580 g |
Holster-Typ | A, B, C, E |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.