Informationen zum deutschen Waffenrecht
PW STORE informiert hier über die wichtigsten waffenrechtlichen Bestimmungen für Spiel-, Sport- und Verteidigungswaffen.
Wir bemühen uns, diese Info-Seite immer auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Gesetzesänderungen und Verordnungserlässen sofort zu reagieren.
1. Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen
1.1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist erlaubnisfrei für solche Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Anlage zu § 2 Abs.1 und 4 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen, die vor dem 1. Ja-nuar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
1.2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
1.3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Haus-rechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Be-wegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlas-sen können.
2. Umgang mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen:
2.1. Erwerb und Besitz von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist erlaubnisfrei für solche Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2.2. Führen von Gas- und Signal- und Schreckschusswaffen
Wer die tatsachliche Gewalt über Gas- Signal- und Schreckschusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf der behördlichen Erlaubnis (kleiner Waffenschein) gemäß §10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG
Das Führen von Gas- und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.
Wer mit Gas- und Signal-, und Schreckschusswaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder im eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es ebenfalls keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-nem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher).
2.3. Schießen mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
§ 12 Abs. 4 Waffengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen mit Schusswaffen geschossen werden darf:
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule(J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zur Abgabe von Startzeichen im Auftrag der Veranstalter,
c) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auf-trag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforder-lich ist.
Umgang mit Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie, die Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffen-gesetzes sind:
Führen von Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie
Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie au-ßerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (zu führen).
Führungsverbot EHM-Messer, feststehende Messer (Klingenlänge ab 12 cm) und Schlagstöcke
Ab dem 01.04.2008 ist es verboten, die tatsächliche Gewalt über alle EHM-Messer (alle Schließmesser, die eine Vorrichtung zum Einhändigen öffnen haben, unabhängig von der Klingenlänge), feststehende Messer ab einer Klingenlänge von 12 cm und Schlagstöcke, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des ei-genen befriedeten Besitztums auszuüben (zu führen). Nicht betroffen von dieser Regelung ist das Führen der genannten Messer zu den Ausübungen von Berufen, Hobbies und Brauchtumspflege. Bei den Schlagstöcken zu den Ausübungen von Berufen (Sicherheitsdienst).
Erklärung zu waffenrechtlichen Bezeichnungen:
Führen einer freien Waffe
Nach den Definitionen des Waffengesetzes „führt eine Waffe“, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Transportieren einer freien Waffe
Darunter versteht man den Transport der ungeladenen zugriffsbereiten Waffe in einem verschlossenen Be-hältnis. Dies ist erlaubt, wenn der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des Transporteurs umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt und der Transporteur das 18. Lebensjahr vollendet hat.