Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
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Retay X Treme
9 mm P.A.K., Nickel-Finish
- Unser Preis161,90 €
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- UVP des Herstellers179,90 €
- Sofort verfügbar
Produktbeschreibung
Kraftvoll, führig und ausdauernd – eine X Treme gute Kombination für eine Schreckschusswaffe. Der schwere Schlitten wird durch das leichte, aber stark strukturierte Griffstück ideal ergänzt. So liegt die X Treme auch bei schnellen Schussfolgen sicher und fest in der Hand. Der Schuh des Magazins dient als Verlängerung des Polymer-Griffs und fasst 14 Schuss im Kaliber 9 mm P.A.K. Der außenliegende Hahn wird mit dem Daumen schnell entsichert, danach kontrolliert der Abzug mit Single / Double Action die Schussabgabe. X Treme gut aussehend, sowohl in Schwarz als auch in der Nickel-Ausführung.
Artikel-Nr.: 4.5006
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin- / Trommelkapazität | 14 Schuss |
Abzug | Single / Double Action |
Sicherung | Schwenksicherung |
Länge | 191 mm |
Gewicht | 925 g |
Holster-Typ | A, D |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.